Special VFR nach SERA Part C | Motorfluggruppe Zürich MFGZ

Special VFR nach SERA Part C


19. Februar 2018

Special VFR nach SERA Part C

Die EASA hat mit SERA Part C Anpassungen im Zusammenhang mit "Special VFR" eingeführt, welche nun auch in Zürich operationell umgesetzt werden.

In SERA Part C hat EASA das Thema Sonderflüge nach Sichtflugregeln (Special VFR/SVFR) aufgenommen und präzisiert. War bisher für die Flugsicherung keine Differenzierung innerhalb der Kontrollzone (CTR) vorgesehen und das ATIS-Wetter entschied darüber, ob innerhalb der CTR eine SVFR-Freigabe erforderlich ist, so wird dies mit SERA neuerdings etwas differenzierter betrachtet, wie nachfolgend erklärt wird. Diese Änderungen finden auf das AIRAC-Datum vom 1. März 2018 hin Eingang in die VFR-Publikation von Zürich.

Um nach Sichtflugregeln (VFR) zu operieren ist im kontrollierten Luftraum der Klasse D eine Mindestflugsicht von 5 km und die Einhaltung von Wolkenabständen vorgeschrieben. Innerhalb der Platzrunde sowie für Start und Landung kommen eine minimale Bodensicht von 5 km sowie eine Hauptwolkenuntergrenze von mindestens 1500 ft AGL dazu. Mit dem Erhalt einer SVFR-Freigabe können Sichtflüge auch innerhalb einer CTR mit einer Flugsicht von wenigstens 1500 m sowie ausserhalb von Wolken und mit steter Sicht auf den Boden durchgeführt werden. Für Helikopter können noch tiefere Minima definiert werden.

Flüge von Flächenflugzeugen nach SVFR werden heute innerhalb der CTR Zürich jedoch grundsätzlich nicht gewährt. Dies im Wesentlichen aufgrund der damit verbundenen Separationsvorschriften für SVFR-Flüge. Solche müssen nämlich, im Gegensatz zu VFR-Flügen, zum IFR-Verkehr als auch zu anderem SVFR-Verkehr gestaffelt werden. Dies erhöht einerseits die Komplexität für die Flugsicherung und verringert damit die Sicherheitsmarge, andererseits beeinträchtigt es den IFR-Verkehr, was nicht im Sinne des Flughafens ist.

Bis anhin wurde zur Festlegung der anwendbaren Minima die gemeldete Bodensicht am Flughafen herangezogen. Diese galt in der Folge für die gesamte CTR. Auf dem INCH-Bildschirm (ganz links bei den Briefing-Computern) im GAC wurden Sichtbedingungen unterhalb der VFR-Minima durch den Vermerk "IMC" angezeigt, was grundsätzlich die Einstellung aller VFR-Flüge von Flächenflugzeugen bedeutete.

Mit SERA Part C wird neu zwischen der Sicht am Platz (Bodensicht) und in der Flugsicht des Piloten unterschieden. In der CTR (ausserhalb der Platzrunde) ist neu lediglich die Flugsicht massgebend, welche durch den Piloten bestimmt wird. So wird beispielsweise bei Nebellagen mit schlechter Bodensicht am Flughafen ein CTR-Crossing (z.B. von W nach S) grundsätzlich möglich, wenn der Pilot auf seiner Flugroute die VMC Minima stets einhalten kann. Dies ist zwar für MFGZ-Piloten mit Homebase Zürich nicht sonderlich interessant, kann aber in anderen Lufträumen zum Vorteil genutzt werden. In Bern beispielsweise ist dies bereits heute möglich.

Im Bereich des Platzverkehrs für Starts und Landungen gilt aber weiterhin die am Flugplatz bestimmte Bodensicht. In Zürich darf die Flugsicherung neuerdings neben der beobachteten Sichtweite (welche im ATIS ausgestrahlt wird) auch die gemessenen Sichtmesswerte der zugewiesenen Piste zur Bestimmung der Bodensicht heranziehen. Dies ermöglicht beispielsweise einen Start nach VFR auf der Piste 28, wenn lediglich der Norden des Platzes im Nebel liegt, die Piste 28 und die zu benützende VFR-Route jedoch in schönsten Sichtwetterbedingungen liegen. Starts und Landungen nach SVFR werden für Flächenflugzeuge aber aufgrund der damit verbundenen Separationsanforderungen weiterhin grundsätzlich abgelehnt. Im Zweifelsfalle kann beim TWR-Dienstleiter nachgefragt werden, ob ein Abflug nach VFR möglich ist oder nicht.

Diese Regelungen entbinden den Piloten aber in keiner Weise von der bereits heute existierenden Verpflichtung, die VFR-Mindestwetterbedingungen einzuhalten und von sich aus eine SVFR-Freigabe anzufragen, bevor diese Mindestwetterbedingungen nicht mehr eingehalten werden können. Eine Kontrollfreigabe nach SVFR kann dabei nur erteilt werden, wenn es die Verkehrssituation erlaubt. Insbesondere muss die Flugsicherung die zusätzlichen Separationsvorschriften einhalten können. Es darf daher grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine SVFR-Freigabe für Flächenflugzeuge erteilt wird, insbesondere im Bereich des Platzverkehrs. Eine Umkehr nach VFR muss deshalb immer möglich sein. In der CTR ausserhalb des Platzverkehrs ist eine SVFR-Freigabe weniger problematisch. Wird eine solche erteilt, werden alle Wegpunkte einer VFR-Route meldepflichtig. Wenn möglich, soll innerhalb der CTR zudem eine Maximalflughöhe von 3000 ft AMSL eingehalten werden.

Aktualisierte Verfahren bei Funkausfall

Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch die Verfahren bei Funkausfall zwischen Helikoptern und Flächenflugzeugen harmonisiert und optimiert. Neben dem Einstellen des Transpondercodes 7600 wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, telefonisch mit dem Tower Kontakt aufzunehmen. Unter günstigen Voraussetzungen können auf diese Weise Kontrollfreigaben übermittelt werden. Bei einem Funkausfall während des Anfluges und vor Erreichen der Platzrunde soll die CTR neu auf derselben Route verlassen werden, auf der bereits der Einflug erfolgte. Dies macht das Manöver für die Flugsicherung besser vorhersehbar.


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